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Nur Mitglieder des Obersten Justizrates, deren Amtszeit nicht abgelaufen ist, können hohe Magistraten wählen

Foto: BTA

Das Parlament hat beschlossen, dass nur die Mitglieder des Obersten Justizrates, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, den Generalstaatsanwalt und die Vorsitzenden des Obersten Kassationsgerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts wählen können.

Der von Petar Petrow und Zweta Rangelowa von „Wasraschdane“ im Justizgesetz vorgeschlagene Text wurde in zweiter Lesung mit 208 Ja- und 29 Nein-Stimmen von „DPS-Neuanfang“ angenommen.

Die neuen Regelungen stellen die Legitimität der für den 16. Januar angesetzten Wahl des Generalstaatsanwalts in Frage.




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